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PTBS als Berufskrankheit bei Rettungssanitätern

PTBS als Berufskrankheit Schriftzug und im Hintergrund ein Rettungswagen

In einer Pressemitteilung vom 22.06.2023 geht es um die Anerkennung einer PTBS als Berufskrankheit. Das Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel berichtet über die Anerkennung der PTBS als „Wie-Berufskrankheit“ bei Rettungssanitätern (Aktenzeichen B 2 U 11/20 R). Der Kläger, welcher in seiner langjährigen Tätigkeit als Rettungssanitäter verschiedene erschütternde Ereignisse wie den Amoklauf in Winnenden oder Suizide erlebte und bei dem 2016 eine PTBS diagnostiziert wurde, musste sich durch verschiedene Instanzen klagen.

Erst das Bundessozialgericht arbeitete die Entscheidung heraus, dass es in Berufen wie dem der Rettungssanitätern verstärkt zu traumaauslösenden Ereignissen kommen kann und diese laut dem Statistischen Manual Psychischer Störungen der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung (DSM), dem international anerkannten Diagnosesystem ICD (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten der Weltgesundheitsorganisation) sowie den Leitlinien der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften nachweislich verursachend für PTBS sind. Im vorliegenden Fall wird nun noch abschließend geklärt, ob die PTBS vom Kläger tatsächlich auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist.

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PTBS als „Wie-Berufskrankheit“ – was ist das?

Versicherungen leisten im Schadensfall nur, wenn die diagnostizierten Krankheiten auch in der Berufskrankheiten-Verordnung gelistet sind. Die Berufskrankheiten-Verordnung ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung und listet anerkannte Berufskrankheiten in der sogenannten Berufskrankheitenliste auf.

Berufskrankheiten sind gemäß § 9 Absatz 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden.

Gemäß § 9 Absatz 2 SGB VII haben Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. (Quelle: https://www.baua.de/DE/Themen/Praevention/Koerperliche-Gesundheit/Berufskrankheiten/Berufskrankheiten_node.html)

Erfreulicherweise ist das Bundessozialgericht in diesem Fall also den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen gefolgt und hat die PTBS des Klägers als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt.

Warum ist eine Anerkennung der PTBS als Berufskrankheit so wichtig?

Die Genesung bei einer PTBS ist ein langwieriger und kostenintensiver Prozess, der in der Regel weit über das Maß einer üblichen Krankschreibung hinausgeht. Nicht selten dauert die Krankschreibung viele Monate bis Jahre. In manchen Fällen führt die PTBS zur Berufsunfähigkeit. Doch nicht nur die Übernahme von anfallenden Behandlungskosten oder auch Rentenzahlungen sind ein Grund, warum die Anerkennung wichtig ist – allein das all das im Beruf Geschehene von offizieller Stelle anerkannt wird, ist für viele Betroffene ein wesentlicher Punkt auf dem Weg der Genesung. Dies gilt besonders im Fall von Rettungssanitätern (und übrigens auch alle anderen Berufsgruppen, die in ihrem Dienst für die Gesellschaft dramatischen Umständen ausgesetzt sind #polizisten #ärzte #soldaten)

 

Fazit: PTBS als Berufskrankheit

Um es kurz zu sagen – diese Entscheidung des Bundessozialgerecht lässt sehr viel Hoffnung aufkommen, dass die PTBS irgendwann in der Liste der Berufskrankheiten aufgenommen wird.

 

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Quellen:

Pressemitteilung vom 22.06.23 / Bundessozialgericht

Berufskrankheiten-Verordnung / Wikipedia

Bericht im Ärzteblatt

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